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Neu Dokument-ID: 1019579

Albert Scherzer | Glossar

Verwarnung

Die Finanzstrafbehörden müssen dann von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Auch im Finanzstrafrecht kann sich die Beurteilung, was unter unbedeutenden Folgen zu verstehen ist, nicht wesentlich von den für Vermögensdelikte nach dem StGB entwickelten Kriterien entfernen.

Geringfügige Schuld kann etwa bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen, unbedeutende Folgen sind insbesondere niedrige Verkürzungsbeträge.