5.1 Vollzug der Freiheitsstrafen
Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit das Finanzstrafgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält (siehe §§ 175 bis 179 FinStrG), sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen (deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt) anzuwenden. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kommt für den Vollzug der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG zur Anwendung. Eine gesetzliche Möglichkeit für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Bestraften anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe (wie in § 3 StVG) besteht dabei nicht (UFSG vom 25.07.2011, FSRV/0013-G/11).