2.21 Wirksamkeit der Bevollmächtigung bzw Vertreterbestellung
Mit Schreiben verständigte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, dass gegen sie das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG hinsichtlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer eingeleitet werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 3. November 2003 wandte sich A, der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin, namens der Beschwerdeführerin an das Finanzamt und bekämpfte darin vorwiegend den vom Finanzamt angenommenen Vorsatz.