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Dokument-ID: 1045033
1.36 Konkretisierung des Doppelverwertungsverbotes
Die Einbeziehung der Tatwiederholung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bildet keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Begehung mehrerer Straftaten kein Tatbestandselement der kriminellen Vereinigung darstellt.