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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.3 Finanzstrafrecht

Wie bereits oben ausgeführt sind gem § 165 Abs 5 StGB alle mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen vortatsgeeignet. Das gilt im Bereich des Finanzstrafrechts für Finanzvergehen, die entweder eine solche Freiheitsstrafe vorsehen oder iVm § 15 FinStrG.

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