2.15 Bedeutung der Bezeichnung und Abgrenzung von Rechtsmitteln
Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Sprengel des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in der Höhe von insgesamt EUR 20.019,37 bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und ohne den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er die Jahressteuererklärung trotz Erinnerung durch die Finanzbehörde und Festsetzung von Zwangsstrafen nicht termingerecht abgegeben hat.