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Dokument-ID: 1233616
2.4 Das Ermittlungsverfahren nach der StPO
Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.