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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.2 Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Die Sorgfaltspflichten sind in den folgenden Fällen von den Verpflichteten anzuwenden:

  • Begründung einer Geschäftsbeziehung, wobei Spareinlagengeschäfte gem § 31 Abs 1 BWG und Geschäfte gem § 12 Depotgesetz stets als Geschäftsbeziehung gelten
  • Durchführung von gelegentlichen Transaktionen: • [Fußnote: Es handelt sich hierbei um alle nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen.
    • deren Betrag sich mind EUR 15.000,– (-Gegenwert) beläuft; • [Fußnote: Sollte vor Beginn der Transaktion der genaue Betrag unbekannt sein, sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens EUR 15.000,–(-Gegenwert) beträgt. sollte es sich um mehrere Vorgänge handeln, dann muss zwischen ihnen eine Verbindung offenkundig vorliegen; oder
    • es handelt sich um Geldtransfers iSd Art 3 Z 9 VO (EU) 2015/847 von mehr als EUR 1.000,–
  • Bei jeder Ein-/Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein-/auszuzahlende Betrag mind EUR 15.000,– (-Gegenwert) beträgt
  • Bei Vorliegen des Verdachts oder des berechtigten Grunds zu Annahme, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gem § 278b StGB angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der GW gem § 165 StGB unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren oder der TF gem § 278d StGB dienen
  • Bei Zweifeln an der Echtheit/Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten

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