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Dokument-ID: 1020071
9 Tätige Reue § 163d StGB
Tätige Reue war nach der Rechtslage, die bis zum 31.12.2015 gegolten hat, nicht möglich. Das Rechtsinstitut der tätigen Reue stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Tätige Reue setzt eine freiwillige Korrektur voraus. Die bloße spätere Entdeckung durch Dritte oder eine erst nach Ablauf der gesetzlich genannten Zeitpunkte erfolgende Richtigstellung beseitigt die Strafbarkeit nicht.