2.16 Erfordernis des Rechtsmittelverzichts bei der Festsetzung von Verkürzungszuschlägen
Mit Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages gem § 30a FinStrG mit der Begründung, laut Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung ergebe sich ein Nachforderungsbetrag von EUR 32.075,18. Zumal auch die jeweiligen jahresbezogenen Nachforderungen jeweils unter EUR 10.000,– liegen, wurden die betragsmäßigen Grenzen des § 30a FinStrG nicht überschritten. Hinsichtlich eines Verkürzungszuschlages von EUR 3.207,– werde schon heute ein Rechtsmittelverzicht erklärt.