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Dokument-ID: 1184928
13.1 Betrugsbekämpfungsgesetz 2024: I. Teil
Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Verkürzungszuschlags nach § 30a FinStrG
§ 30a FinStrG ermächtigt die Abgabenbehörde, bei Verdacht auf ein Finanzvergehen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10 % der festgestellten Abgabennachforderungen festzusetzen. Bei fristwahrender Begleichung des Verkürzungszuschlags und der Abgabennachforderungen tritt Straffreiheit hinsichtlich der damit zusammenhängenden Finanzvergehen ein.