2.4 Bestimmungstäterschaft bei Abgabenhinterziehung
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Flughafen betreibt, erstattete eine Selbstanzeige gem § 30 Abs 2 FinStrG und führte aus, dass der Dienstgeber gem § 28 Abs 3 FinStrG für Geldstrafen und Wertersätze hafte, die einem seiner Dienstnehmer auferlegt würden, wenn der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangen habe und den Dienstgeber hieran ein Verschulden nach § 28 Abs 4 FinStrG treffe. Letzteres liegt weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin noch in Bezug auf eines ihrer Organe vor, weshalb die Anzeige als Vorsichtsmaßnahme zu verstehen war. Sodann gab sie bekannt, dass aufgrund einer internen Erhebung festgestellt wurde, dass ihre Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung teilweise nicht verbucht worden sind und auch die Belege sowie die entsprechenden Geldbeträge nicht auffindbar sind. Sie habe einen Wirtschaftsprüfer beauftragt, diese Vorgänge zu untersuchen, wobei sich folgender Sachverhalt ergeben hat: