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Dokument-ID: 1019690
7.3 Entschuldbare Fehlleistung
Einem Täter wird fahrlässiges Handeln dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Bei einer entschuldbaren Fehlleistung – unabhängig davon, ob es sich um vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen handelt – wird dem Täter nicht einmal Fahrlässigkeit zugerechnet, er bleibt daher straffrei. Auch hierbei handelt es sich um einen Entschuldigungsgrund.