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Neu Dokument-ID: 1045020

Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz

1.28 Sperrwirkung von Straferkenntnissen

Der unmittelbare Täter hat als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH „in der Absicht, sich und die von ihm vertretene Gesellschaft durch die wiederkehrende Begehung der Taten längere Zeit hindurch einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, wobei er zu Beginn des Tatzeitraumes zumindest zwei solche Taten bereits im Einzelnen geplant hatte und sodann bereits zwei solche Taten begangen hat“, vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten begangen, indem er veranlasste, dass Umsätze und Erlöse „im buchhalterischen Rechenwerk der Gesellschaft“ und in den Abgabenerklärungen nicht, andererseits nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben erfasst wurden, Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben für mehrere Jahre bewirkt, nämlich an Umsatzsteuer um insgesamt EUR 319.092,– und an Körperschaftsteuer um insgesamt EUR 502.051,25 sowie an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten als der zum Abzug Verpflichtete die an ihn und nahestehende Personen zugeflossenen Ausschüttungen nicht offenlegte und die sich daraus ergebende, selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer nicht einbehielt und binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abführte, eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer um insgesamt EUR 580.191,50 bewirkt.

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