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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Die Geldstrafe

Um eine gleichmäßige Belastung der Bestraften bei unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu ermöglichen, werden die Geldstrafen in Tagessätzen bemessen. Die Mindestgeldstrafe beträgt EUR 20,–. Die Geldstrafen fließen gem § 16 FinStrG dem Bund zu.

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