Neu
Dokument-ID: 1019788
1.2 Sachliche und funktionale Zuständigkeit der Gerichte im Finanzstrafverfahren
Sachliche Zuständigkeit
Das Gericht ist gem § 53 Abs 1 FinStrG zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn
- das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und
- der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), EUR 150.000,– übersteigt
- oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen EUR 150.000,– übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen.