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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Sachliche und funktionale Zuständigkeit der Gerichte im Finanzstrafverfahren

Sachliche Zuständigkeit

Das Gericht ist gem § 53 Abs 1 FinStrG zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn

  • das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und
  • der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), EUR 150.000,– übersteigt
  • oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen EUR 150.000,– übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen.

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