Neu
Dokument-ID: 1029242
2.3 Unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis durch Fehler von Kanzleikräften
Der Revisionswerber wurde durch das in der Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Finanzamt mündlich verkündete schuldig erkannt, hinsichtlich mehrerer näher angeführter Abgaben, die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 FinStrG begangen zu haben, wofür über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde. Am selben Tag meldete der Revisionswerber dagegen Beschwerde an.