Verkürzungszuschlag
Die Abgabebehörden haben die Möglichkeit, eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von zehn Prozent der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen festzusetzen.
Dies ist nur möglich, sofern diesbezüglich der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, und sofern dieser Betrag für einen Veranlagungszeitraum insgesamt EUR 10.000,–, in Summe jedoch EUR 33.000,– nicht übersteigt. Der Verkürzungszuschlag ist keine Bestrafung im Sinne des Finanzstrafgesetzes und wird nur dann wirksam, wenn hinsichtlich diesem ein Rechtsmittelverzicht geleistet wurde. Es muss zudem die Abgabenerhöhung und die Abgabe selbst innerhalb eines Monates nach deren Festsetzung auch tatsächlich schuldbefreiend entrichtet werden.