Urkunde
Das FinStrG definiert an keiner Stelle den Begriff der Urkunde.
Im Wesentlichen sind Urkunden festgehaltene Gedanken. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind – so genannte öffentliche Urkunden, begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird.
Die Beweiskraft von Urkunden im Finanzstrafverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
Von den öffentlichen Urkunden zu unterscheiden sind die Privaturkunden. Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder gerichtlich oder notariell beglaubigt wurden, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.