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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Der Rücktritt vom Versuch

Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran gem § 14 Abs 1 FinStrG nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. § 14 FinStrG normiert einen persönlichen Strafaufhebungsgrund (OGH 10.07.2019, 13 Os 128/18z). Strafbefreiung tritt (bei mehreren Beteiligten) nur für den ein, der selbst vom Versuch zurücktritt.

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