4.1 Beschwerde gegen Erkenntnisse
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist gem § 150 Abs 1 FinStrG die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis erlassen hat. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt dann als rechtzeitig, sofern nicht ein Fall des § 140 Abs 4 FinStrG vorliegt (keine Angaben über Rechtsmittelfrist, keine Rechtsmittelbelehrung), wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt. Wird im Finanzstrafverfahren eine Eingabe an das Bundesfinanzgericht adressiert, aber beim Finanzamt Österreich eingebracht, so erfolgt deren Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht auf Gefahr des Einschreiters, sofern die Einbringung nicht in einer gemeinsamen Einbringungsstelle der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichtes erfolgte (BFG vom 13.01.2023, RV/3300002/2022).
Gem § 150 Abs 4 FinStrG ist die Erhebung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis schriftlich oder mündlich anzumelden. Eine Anmeldung mittels E-Mail erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben. Wurde die Erhebung einer Beschwerde mittels E-Mail angemeldet, ist die vorgelegte Beschwerde durch den Vorsitzenden des zuständigen Finanzstrafsenates beim Bundesfinanzgericht als unzulässig eingebracht zurückzuweisen (BFG 11.03.2016, RV/7300010/2016).