1.2 Strafbestimmender Wertbetrag bei Beitragstätern
Der Beschuldigte war als Geschäftsführer der einer GmbH, mithin als leitender Angestellter tätig und hat Bestandteile deren Vermögens beiseite geschafft, indem er Teile des Entgelts für Leistungen der GmbH bar kassierte bzw von Mitarbeitern kassieren ließ, die Nichterfassung dieser Gelder im Rechenwerk der Gesellschaft veranlasste und sich die Beträge zueignete sowie private Aufwendungen für sich und seine Angehörigen verbuchen und ausweisen ließ, wobei der durch die Taten herbeigeführte Schaden EUR 300.000,– um ein Mehrfaches übersteigt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert wurde.