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Dokument-ID: 1020059
3 Typische Formen von Bilanzdelikten
Die Formen von Bilanzdelikten sind mannigfaltig, wie die folgende – nicht taxative – Aufzählung zeigen soll:
- Ausweis fiktiver Lagerbestände oder Mehrfachzählungen, um das Ergebnis zu verbessern
- Bewusste Überbewertung von Immobilien, um in weiterer Folge einen Kreditbetrug zu initiieren
- Manipulieren oder Fälschen von Rechnungen oder Kontoauszügen als Belege
- Vorlage falscher Gutachten oder Verträge
- Ausweis von nach oben manipulierten Gewinnziffern, um zB höhere Boni zu lukrieren (Bereicherungsabsicht)
- Ausweis von nach unten manipulierten Gewinnziffern, vor allem um die Ertragsteuerbelastung zu senken, bis hin zur Hinterziehung von Steuern bzw Abgaben
- Aktivierung der Herstellungskosten von selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern (zB Software, Patente) entgegen dem unternehmensrechtlichen Aktivierungsverbot
- „Verstecken“ von Verlusten vor internen und/oder externen Prüfern sowie Akteuren am Kapitalmarkt
- Nicht mehr werthaltige Beteiligungen werden noch mit ihren historischen Anschaffungskosten bilanziert
- Liegenschaften werden mit historischen Anschaffungskosten bilanziert, obwohl ihr Verkehrswert deutlich darunter liegt
- Notwendige Rückstellungen werden nicht bilanziert oder unterdotiert
- Verbindlichkeiten werden nicht bilanziert
- Vorräte werden über- oder unterbewertet
- Uneinbringliche Forderungen werden nicht abgeschrieben
- Teilleistungen an Projekten werden von einem Baumeister als Erlös gebucht, obwohl das Gesamtprojekt nicht abgeschlossen ist
- Unvollständige Angaben im Anhang
- Verstöße gegen das Saldierungsverbot
- Nichtbilanzierung von zu bilanzierenden Posten
- Abwicklung zahlungsunwirksamer Tauschvorgänge (Bartergeschäfte) zu überhöhten Preisen
- Bewusste Nichtberücksichtigung wertaufhellender Umstände nach dem Abschlussstichtag, sofern diese für Ansatz, Bewertung oder Offenlegung wesentlich sind