1.54 Beitrag und Vortat bei finanzstrafrechtlichen Hehlereidelikten
Mit dem Urteil wurden die Täter des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, weiters mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 „Abs 1“ FinStrG, des „Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 FinStrG“, und des Finanzvergehens der „vorsätzlichen“ Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.