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Dokument-ID: 1163961
5.4.13 Informationstausch und Anforderungen an die interne Organisation
Grundsätzlich haben die Verpflichteten über Systeme zu verfügen, die eine sichere Kommunikation mit der FMA oder der Geldwäschemeldestelle ermöglichen. Generell dürfen Verpflichtete in Fällen, die sich auf denselben Kunden oder dieselbe Transaktion beziehen, an der mindestens zwei Verpflichtete beteiligt sind, Informationen austauschen, sofern das für die GW/TF-Verhinderung angemessen und erforderlich ist.