2.9 Voraussetzungen der fristgerechten Selbstanzeige
Mit Bescheiden vom 24. Juni 2013 leitete das Finanzamt ein Finanzstrafverfahren gegen die A GmbH und gegen den Beschwerdeführer ein. Es besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als abgabenrechtlicher Verantwortlicher der A GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem nach § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von insgesamt EUR 13.024,08 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen hat. Der Selbstanzeige wurde strafbefreiende Wirkung nicht zuerkannt, weil die vom Anzeiger geschuldeten Beträge nicht mit schuldbefreiender Wirkung binnen der in § 29 Abs 2 FinStrG angeführten Monatsfrist entrichtet worden sind.