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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Sanktionen bei Monopolhehlerei

Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet.

Die Bemessungsgrundlage für Monopolgegenstände ist der Kleinverkaufspreis. Wurde ein solcher nicht festgelegt, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Kleinverkaufspreis vergleichbarer Monopolgegenstände, wobei Qualität und Beschaffenheit den Maßstab hierfür vorgeben. Sollte im Vergleichsweg kein Ergebnis ermittelbar sein, ist der gemeine Wert zu berechnen und heranzuziehen.

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