Privatbeteiligter
Privatbeteiligter im Sinne der StPO ist jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst ist stets, dass die betreffende Person durch „eine“, nämlich „die“ den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte, dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (RIS-Justiz RS0130256).
Die Opfereigenschaft, wie sie in der StPO definiert wird, passt nicht in den Bereich des Finanzstrafgesetzes.
Der Finanzstrafbehörde kommt dennoch in dem nicht von ihr geführten Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren (siehe Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren) wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.