Neu
Dokument-ID: 1020069
8 Betroffene Verbände § 163c StGB
Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaften
- Europäische Gesellschaften (SE)
- Genossenschaften
- Europäische Genossenschaften (SCE)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Große Vereine iSd § 22 Abs 2 des Vereinsgesetzes 2002
- OG und KG iSd § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB
- Sparkassen
- Privatstiftungen
- Die Stiftung nach dem ORF-Gesetz
- Den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB). Dadurch soll ein besserer Schutz inländischer Gläubiger, Investoren und anderer Vertragspartner gewährleistet werden.