1.39 Kein Einspruchsrecht der Finanzstrafbehörde gegen die Anklageschrift
Ein solcher Mangel liegt aber nicht vor, weil § 209 FinStrG (bloß) den ersten Absatz des § 213 StPO ergänzt, indem er anordnet, dass die Anklageschrift auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen ist. Eine Modifikation des zweiten Absatzes des § 213 StPO enthält § 209 FinStrG hingegen nicht, womit der Finanzstrafbehörde nicht das Recht zukommt, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben. Demnach tangiert das von der Rüge aufgedeckte Unterlassen der Zustellung an die Finanzstrafbehörde die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nicht.