9 Die Verletzung der Verschlusssicherheit
Die Strafbestimmung des § 48 FinStrG dient insbesondere der Verhinderung von Manipulationen im Zollverfahren, wodurch Waren im gebundenen Verkehr unter Verletzung von Verschlüssen entnommen oder ausgetauscht werden. Im Hinblick auf die dabei auftretenden Beweisschwierigkeiten ist im Vorfeld von Verkürzungsdelikten bereits die Verletzung der Verschlusssicherheit als Gefährdungsdelikt unter Strafdrohung gestellt (Erläuternde Bemerkungen zur FinStrG-Novelle 1975, 1130 Blg NR XIII GP).