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Dokument-ID: 1019500
Rechtfertigungsgrund
Auch wenn ein Straftatbestand in subjektiver und objektiver Weise erfüllt ist, kann dennoch auch Straflosigkeit durch Rechtfertigung eintreten.
Rechtfertigungsgründe sind im Wesentlichen Erlaubnistatbestände, die ein an sich verbotenes Handeln im Einzelfall ausnahmsweise gestatten (zB Notwehr).
Die gerechtfertigte Tat wird im Gegensatz zur entschuldigten Tat von der Rechtsordnung gebilligt.