10.1 Haftung des Vertretenen
Neben Tätern und Mittätern können auch dritte Personen gem § 28 Abs 2 FinStrG unter bestimmten Umständen zum Haftungssubjekt werden.
Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von einem behördlich oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen ein Finanzvergehen begangen, so haftet der Vertretene für die über den Vertreter verhängte Geldstrafe und den ihm auferlegten Wertersatz nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft.