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Dokument-ID: 1019802
3.4 Ermittlungsmittel
Beschlagnahme
Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zweck der Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind. Durch die Beschlagnahme bleibt das Eigentum am beschlagnahmten Gegenstand unberührt (VfSlg 1662/1948).