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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

14 Sanktionen bei Abgabenbetrug durch Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

Die Sanktionen beim Abgabebetrug richten sich nach dem strafbestimmenden Wertbetrag und sind damit in zwei Gruppen gestaffelt. Im Unterschied zu den Grunddelikten normiert der Abgabenbetrug als Verbrechenstatbestand iSd § 17 StGB primäre Freiheitsstrafen. Diese Abstufung dient dazu, mittels strafbestimmendem Wertbetrag der Schwere der Tat Rechnung zu tragen.

Gruppe 1

Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu EUR 1,5 Millionen verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu EUR 5 Millionen zu bestrafen.

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