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Dokument-ID: 1020051
13 Säumniszuschläge gem § 217 BAO
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind im Regelfall Säumniszuschläge zu entrichten. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).