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Dokument-ID: 1163955
5.4.7 Transaktionen/Geschäftsbeziehungen mit PEPs
§ 11 FM-GWG enthält verstärkte Sorgfaltspflichten, die zusätzlich zu § 6 FM-GWG einzuhalten sind, um nachzuprüfen, ob es sich bei einem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder des Treugebers des Kunden um eine PEP, Familienmitglieder oder Personen, die PEPs bekanntermaßen nahestehen, handelt. Grob gesprochen muss ein Verpflichteter bei jedem Kunden ein zweistufiges Verfahren beim Kunden durchführen: