5.4 Geldwäscheprävention im Finanzmarkt
Das FM-GwG • [Fußnote: Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt, StF: BGBl I 118/2016 idgF.] besteht aus neun Abschnitten und drei Anlagen. § 44 FM-GWG enthält Bestimmungen hinsichtlich statischer Verweise in Bezug auf die dort geführten Richtlinien • [Fußnote: § 44 Abs 2 FM-GWG.] und Verordnungen • [Fußnote: § 44 Abs 3 FM-GWG.] der Europäischen Union und Bundesgesetze • [Fußnote: § 44 Abs 1 FM-GWG.] , sofern nichts anderes im FM-GWG bestimmt ist. Telos des Gesetzes ist die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung der Verpflichteten gem § 1 Abs 1 FM-GWG. Es handelt sich dabei um Kredit- und Finanzinstitute und Dienstleister hinsichtlich virtueller Währungen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland. Weiters beinhaltet das FM-GWG Regelungen des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der zu erstellenden Risikoanalyse und der Besorgung iZm erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.