1.3 Falsche Beweismittel durch Einkommensteuererklärungen
Der Täter hat vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Einkommensteuer zu bewirken versucht, indem er in der Abgabenerklärung Einkünfte verschwieg. Beim Versuch blieb es, weil die Behörde die Einkommensteuer nicht erklärungskonform festsetzte. Nach den Feststellungen des Gerichts fertigte der Angeklagte eine inhaltlich falsche Urkunde an, nach der ihm ein nicht erklärter Einkommensbetrag schenkungsweise überlassen worden sei. Diese Urkunde hielt er im Wissen und Wollen bereit, sie auf Verlangen der Behörde zum Nachweis der Richtigkeit seiner Abgabenerklärung vorzulegen. Auch die Höhe der intendierten Abgabenverkürzung war vom Wissen und Wollen des Angeklagten umfasst.