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Dokument-ID: 1019554
Unmittelbarer Täter
Unmittelbarer Täter ist jene Person, die einen Tatbestand selbst verwirklicht.
Daneben sind Beitragstäter (siehe Beitragstäter) und Bestimmungstäter (siehe Bestimmungstäter) strafbar.
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen. Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nicht nach § 281 StPO angefochten werden (RS0117604).