Gerichtszuständigkeit
Eine Besonderheit des Finanzstrafrechts liegt darin, dass einerseits die Finanzbehörden und andererseits die ordentlichen Gerichte in bestimmten Konstellationen zuständig sind.
Die Gerichte sind zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, EUR 100.000,– übersteigt. Außerdem sind die Gerichte zuständig, wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen EUR 100.000,– übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen. Im Lichte der von § 53 Abs 1–6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde fallen.