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Dokument-ID: 761222
12.4 Fristenregelungen der BAO
Berechnung von Fristen, Zeit des Postweges („Postenlauf“) – § 108
- Werden nach Tagen bestimmte Fristen berechnet, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
- Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
- Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
- Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
- Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
- Für den Versand von Mahnschreiben am Postweg besteht eine gestzliche Vermutung der Zustellung am dritten Tag nach der Postaufgabe (§ 227 Abs 2 BAO).
- Für den Versand von Mahnschreiben am Postwege besteht eine gesetzliche Vermutung der Zustellung am dritten Tag nach der Postaufgabe (§ 227 Abs 2 BAO).