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Dokument-ID: 1020154
1.1.15 § 57 FinStrG Amtswegige Verfolgung
Schriftliche Übersetzungshilfe auch bei nicht in einer zulässigen Verfahrenssprache verfassten Rechtsmitteln
Rechtssatz
Auch ein nicht in einer zulässigen Verfahrenssprache verfasstes Rechtsmittel eines Beschuldigten, welcher sich in einer solchen Sprache nicht hinreichend verständigen kann, ist ein nach § 57 Abs 4a lit b FinStrG für die Verteidigung wesentliches Aktenstück und ohne Aufwand für den Beschuldigten innerhalb angemessener Frist schriftlich zu übersetzen.