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Albert Scherzer | Glossar

Wertersatz

In bestimmten Fällen ist statt auf Verfall (siehe Verfall) auf Wertersatz zu entscheiden, wenn etwa das Eigentumsrecht von Dritten berücksichtigt wird.

Auf Wertersatz darf nur erkannt werden, wenn der Verfall an sich zulässig wäre. Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Wird der Wertersatz iSd § 19 Abs 4 FinStrG mehreren Personen anteilsmäßig auferlegt, darf die Summe der anteilig auszusprechenden Wertersatzstrafen den gem § 19 Abs 3 FinStrG zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen (OGH 10.07.2019, 13 Os 39/19p). § 19 Abs 4 FinStrG ordnet durch die Vorgabe, den Wertersatz auf jene Personen aufzuteilen, die das Finanzvergehen begangen haben, für den Fall mehrerer Schuldsprüche die anteilsmäßige Minderung des Wertersatzes zwingend an.