1.24 Keine Bindungswirkung der Begründung eines Freispruches
Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen, das – nach nunmehr ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre – keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als jenen nach § 214 FinStrG kennt, gilt nichts anderes. Die – zudem nicht innerhalb der hierfür zur Verfügung stehenden Frist angemeldete – Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher von einer Person eingebracht, der sie nicht zukommt. Weiters ist festzuhalten, dass eine die Verwirklichung eines (nicht gerichtlich, sondern) finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens bejahende Begründung eines Freispruchs nach § 214 FinStrG die Finanzstrafbehörde nicht bindet.