5.4.6 Korrespondenzbankbeziehungen
Kredit- und Finanzinstitute haben bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz im Drittland umfassen, zusätzlich zu den in § 6 FM-GWG festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wie etwa das Sammeln ausreichender Informationen über ein Respondenzinstituts, die Einholung der Zustimmung der Führungsebene und die Dokumentation der jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts.