5.4.10 Geldwäschemeldestelle
Die Verpflichteten haben unverzüglich mittels einer in einem geläufigen elektronischen Format erstellten Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle über die sichere Webapplikation goAML bei Kenntnis, bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zur Annahme zu informieren, wenn einer der in § 16 Abs 1 Z1 bis Z4 FM-GWG aufgezählten Gründe vorliegt (zB Herrühren eines Vermögensbestandteils aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung). § 16 FM-GWG definiert in § 16 Abs 3 FM-GWG Fälle, in denen Kreditinstitute die Geldwäschemeldestelle unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen haben. Gem § 16 Abs 4 Satz 2 FM-GWG hat die Geldwäschemeldestelle dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.