Beitragstäter
Beitragstäter ist jemand, der zu der Ausführung beiträgt.
Das Anstiften (Bestimmen) einer Tat ist davon nicht umfasst, in diesem Fall spricht man vom Bestimmungstäter. Auch Beitragstäter sind strafbar. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen. Unmittelbarer Täter kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. Als Beitragstäter kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. Ein bloßes Wissen um die vorsätzliche Abgabenhinterziehung begründet jedoch keine Beitragstäterschaft (vgl RIS-Justiz RS0086880).