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Neu Dokument-ID: 1019892

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Zweckwidrige Verwendung von abgabebegünstigten Sachen nach § 33 Abs 4 FinStrG

Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner schuldig, wer

  • vorsätzlich
  • eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt,
  • dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde,
  • zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war,
  • und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.

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