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Neu Dokument-ID: 1019475

Albert Scherzer | Glossar

Materielle Wahrheitsfindung

Das Gericht ist von sich aus verpflichtet, alles Mögliche zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Es darf sich nicht auf die Erledigung von Anträgen von Staatsanwalt und/oder Verteidiger beschränken.

Anders als im Zivilprozess hat daher der Richter von Amts wegen Beweise aufzunehmen, wenn dadurch das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Straftat bewiesen werden kann.